Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026 · ASTESO GmbH (nachfolgend „Verwerterin“)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Nutzung dieser Plattform sowie über den Erwerb der hier angebotenen Gegenstände zwischen der Verwerterin und dem Käufer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Verwerterin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Käuferkreis, Kontotypen
Bei der Registrierung wählt der Nutzer den Kontotyp: Unternehmen (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen), Insolvenzverwalter/-in (Handeln für die verwaltete Masse oder die eigene Kanzlei) oder Privatperson. Der Nutzer sichert zu, dass die Angaben zum Kontotyp zutreffen, und teilt Änderungen unverzüglich mit.
Der Produktkatalog (bewegliche Gegenstände aus Insolvenzmassen) richtet sich ausschließlich an Unternehmen und Insolvenzverwalter. Der Käufer sichert mit jedem Gebot und jedem Kauf im Produktkatalog zu, den Erwerb in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu tätigen. Da insoweit kein Verbrauchervertrag vorliegt, besteht kein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB; ein Rückgaberecht wird nicht eingeräumt.
Immobilien (§ 13) können von allen Kontotypen erworben werden, also auch von Privatpersonen. Verträge über die Übertragung von Eigentum an Grundstücken unterliegen nicht den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312 Abs. 2 Nr. 2 BGB); der Eigentumsübergang erfolgt in jedem Fall durch notariell beurkundeten Kaufvertrag. Ein Widerrufsrecht besteht daher auch für Privatpersonen nicht.
§ 3 Rolle der Verwerterin, Verkauf im Auftrag der Insolvenzmasse
Die angebotenen Gegenstände stammen aus Insolvenzmassen. Die Verwerterin verwertet sie im Auftrag und für Rechnung der jeweiligen Insolvenzverwaltung. Die Verfügungsbefugnis richtet sich nach der insolvenzrechtlichen Stellung der Insolvenzverwaltung. Rechte Dritter an einzelnen Gegenständen – insbesondere Aus- und Absonderungsrechte, Eigentumsvorbehalte von Lieferanten sowie Sicherungs- übereignungen – können der Übereignung entgegenstehen. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass ein Gegenstand nicht verwertet werden darf, ist die Verwerterin zum Rücktritt berechtigt; bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich und vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche des Käufers bestehen nicht.
§ 4 Registrierung, Freischaltung, Zugangsdaten
Der Zugang zur Plattform erfolgt durch Registrierung oder auf Einladung der Verwerterin. Die Freischaltung zur Gebotsabgabe setzt eine vollständige Rechnungsanschrift sowie eine erfolgreiche Identitätsprüfung (KYC) voraus: Privatpersonen legen ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis beidseitig oder Reisepass) vor; Unternehmen zusätzlich einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung; Insolvenzverwalter zusätzlich den Bestellungsbeschluss des Insolvenzgerichts. Die Verwerterin kann Zugänge ohne Angabe von Gründen ablehnen, beschränken oder deaktivieren, insbesondere bei unrichtigen Angaben, Zahlungsverzug oder Verstößen gegen diese Bedingungen.
Der Käufer hat seine Zugangsdaten geheim zu halten. Handlungen, die über sein Nutzerkonto vorgenommen werden, muss er gegen sich gelten lassen, sofern er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat.
§ 5 Angebote, Auktion, Gebote
Die Darstellung der Gegenstände auf der Plattform ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Gebots.
- Jedes abgegebene Gebot ist eine bindende Willenserklärung und kann nicht zurückgenommen werden.
- Gebote müssen den ausgewiesenen Startpreis und den festgelegten Mindesterhöhungsschritt einhalten.
- Wird in den letzten Minuten vor Auktionsende ein Gebot abgegeben, verlängert sich die Laufzeit um die beim Objekt ausgewiesene Verlängerungsdauer („Soft Close“), bis kein weiteres Gebot mehr eingeht.
- Bei Nutzung der Höchstgebotsautomatik gibt die Plattform im Namen des Käufers automatisch Gebote bis zu dem von ihm gesetzten Höchstbetrag ab. Auch diese Gebote sind bindend.
- Maßgeblich für Zeitpunkt und Reihenfolge der Gebote ist ausschließlich die Systemzeit des Servers der Verwerterin.
§ 6 Zuschlag und Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag zustande. Der Zuschlag erfolgt an das höchste wirksame Gebot bei Ablauf der Auktionslaufzeit, sofern ein etwaig festgelegter Mindestzuschlagspreis (Limitpreis) erreicht ist. Wird der Limitpreis nicht erreicht, kommt kein Vertrag zustande; die Verwerterin kann dem Höchstbietenden innerhalb von sieben Werktagen ein Nachverkaufsangebot unterbreiten.
Bei Objekten mit Festpreis („Sofortkauf“) kommt der Vertrag mit der Annahme des Kaufwunsches durch die Verwerterin zustande. Die Verwerterin bestätigt den Vertragsschluss in Textform.
§ 7 Aufgeld (Agio)
Auf den Zuschlagspreis beweglicher Gegenstände wird ein Aufgeld (Agio) in Höhe von 10 % erhoben, sofern beim jeweiligen Objekt nichts Abweichendes ausgewiesen ist. Der jeweils gültige Satz wird vor Gebotsabgabe beim Objekt angezeigt. Zuschlagspreis und Aufgeld bilden zusammen den Nettobetrag, auf den sich die Umsatzsteuer nach § 8 berechnet.
§ 8 Preise und Umsatzsteuer
Alle Preisangaben auf der Plattform verstehen sich als Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die steuerliche Behandlung ergibt sich aus der beim jeweiligen Objekt ausgewiesenen Besteuerungsart:
- Regelbesteuerung: Es wird die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
- Differenzbesteuerung nach § 25a UStG: Bei Gebrauchtgegen- ständen, die ohne Vorsteuerabzug erworben wurden, wird die Umsatzsteuer nur aus der Marge berechnet und in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen. Ein Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen ist ausgeschlossen.
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG): Bei den gesetzlich vorgesehenen Gegenständen geht die Steuerschuld auf den Käufer über; die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer mit entsprechendem Hinweis erstellt.
- Innergemeinschaftliche Lieferung: Die Steuerbefreiung setzt eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers sowie den ordnungsgemäßen Belegnachweis (insbesondere Gelangensbestätigung) voraus. Wird der Nachweis nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholung erbracht, ist die Verwerterin berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum, spätestens jedoch vor der Abholung, per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto der Verwerterin. Barzahlung, Scheck- und Kreditkartenzahlung sind ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug ist die Verwerterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Kommt der Käufer trotz Nachfristsetzung nicht in Zahlung, kann die Verwerterin vom Vertrag zurücktreten und den Gegenstand anderweitig verwerten; ein dabei erzielter Mindererlös sowie die Kosten der Nachverwertung sind vom Käufer zu ersetzen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an dem erworbenen Gegenstand geht erst mit vollständigem Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag – einschließlich Aufgeld, Umsatzsteuer und etwaiger Nebenkosten – auf den Käufer über.
§ 11 Abholung, Gefahrübergang, Standgeld
Sämtliche Gegenstände werden ab dem beim Objekt genannten Standort verkauft. Die Abholung, die Demontage, die Verladung und der Transport sind Sache des Käufers und erfolgen auf dessen Kosten und Gefahr. Der Käufer hat die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und die Verwerterin sowie die Insolvenzmasse insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Die Abholung hat innerhalb der beim Objekt genannten Frist, mangels Angabe innerhalb von zehn Werktagen nach Zahlungseingang, nach Terminvereinbarung zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit dem Zeitpunkt über, in dem der Käufer in Annahmeverzug gerät, spätestens mit Übergabe. Nach Fristablauf kann die Verwerterin ein angemessenes Standgeld berechnen oder den Gegenstand auf Kosten des Käufers einlagern.
§ 12 Beschaffenheit, Gewährleistungsausschluss
Es handelt sich durchweg um gebrauchte Gegenstände aus Insolvenzmassen, die „wie besehen“ und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft werden. Beschreibungen, Fotos, Mengen-, Maß-, Baujahr- und Leistungsangaben beruhen regelmäßig auf Unterlagen der Insolvenzmasse und stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie dar. Dem Käufer wird dringend empfohlen, von der angebotenen Besichtigungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Der Ausschluss der Gewährleistung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Die Einhaltung produktsicherheits-, umwelt- und exportrechtlicher Vorschriften bei Weiterveräußerung, Inbetriebnahme oder Entsorgung obliegt allein dem Käufer.
§ 13 Haftungsbeschränkung
Die Verwerterin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform besteht nicht. Für Schäden infolge technischer Störungen, Übertragungsfehlern oder eines verspäteten Gebotseingangs haftet die Verwerterin nur nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes.
§ 13a Immobilien: Versteigerung, Sofortkauf, Kaufpreis und Sicherheitsleistung
Für Immobilien, die auf der Plattform im Wege einer Online-Versteigerung oder zum Sofortkaufpreis angeboten werden, gilt abweichend von §§ 5 bis 7 und § 9: Der Zuschlag bzw. der Sofortkauf begründet die verbindliche Verpflichtung des Käufers, das Objekt zum Zuschlags- bzw. Sofortkaufpreis zu erwerben und den Kaufvertrag notariell beurkunden zu lassen (§ 311b BGB). Ein Aufgeld nach § 7 und eine Käuferprovision werden bei Immobilien nicht erhoben.
Nach Zuschlag oder Sofortkauf prüft die Verwerterin den Verkauf und stellt dem Käufer anschließend die Kaufpreisrechnung über den vollen Kaufpreis aus. Der Käufer wird im Portal und per E-Mail informiert, sobald die Rechnung bereitliegt. Der Kaufpreis ist mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto zu zahlen; maßgeblich ist der Zahlungseingang. Der Verkauf eines Grundstücks ist von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG); Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen. Notar- und Grundbuchkosten sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer. § 9 Abs. 2 und 3 (Verzug, Aufrechnung) gelten entsprechend.
Nach Zahlungseingang stimmt die Verwerterin mit dem Käufer die Unterlagen ab und vereinbart den Notartermin; mit der notariellen Beurkundung und Umschreibung geht das Eigentum über, anschließend erfolgt die Schlüsselübergabe.
Sicherheitsleistung. Die Verwerterin kann von Bietern für die Teilnahme an einer Online-Versteigerung eine Sicherheitsleistung (Bietsicherheit) verlangen, in der Regel in Höhe von 10 % des Verkehrswerts. Die Anforderung ergeht mit Zahlungsaufforderung über das Portal und per E-Mail. Die Sicherheitsleistung ist kein Entgelt und unterliegt nicht der Umsatzsteuer; sie wird bei Zuschlag auf den Kaufpreis angerechnet und unterlegenen Bietern nach Ende der Versteigerung unverzüglich und vollständig zurückerstattet. Geht sie nicht bis zum genannten Fälligkeitsdatum ein, ist die Verwerterin berechtigt, die Gebote des Bieters zu entfernen und ihn von der weiteren Teilnahme an der Versteigerung auszuschließen.
Der Zugang zum Verkehrswertgutachten und zu weiteren vertraulichen Unterlagen setzt eine abgeschlossene Identitätsprüfung (KYC) nach § 4 voraus. Angaben zu Verkehrswert, Grundbuch und Objektzustand beruhen auf den Unterlagen des Gerichts bzw. der Insolvenzverwaltung; eine eigene Prüfung durch den Käufer wird empfohlen. Eine Innenbesichtigung findet bei dieser Verkaufsform nicht statt.
§ 14 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass Gebote zu Beweiszwecken einschließlich IP-Adresse und Browserkennung protokolliert werden.
§ 15 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ist – soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Detmold.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.